Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende
 Als Selbständigerwerbende gelten Frauen und Männer, die

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständig ist, beurteilt die Ausgleichskasse.
Merkmale für selbständige Erwerbstätigkeit

  • treten nach aussen mit einem Firmennamen auf
  • tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko
  • können ihre Betriebsorganisation frei wählen
  • sind für mehrere Auftraggeber tätig

Die AHV ist obligatorisch, dass heisst, alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Akontobeiträge
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren.
Deshalb ist es wichtig, dass Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit diese die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse informiert werden.
Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 2.02
Oder der Internetseite: www.akbern.ch
 

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