Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe

19. Juli 2024

Gemäss Artikel 6 und 16 der Feuerwehrverordnung können folgende Personen, die von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe befreit werden wollen, ein Gesuch an die Kommission öffentliche Sicherheit stellen:

  • Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung aktiven Feuerwehrdienstes wesentlich beeinträchtigt.
  • Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein betreuen.

Das Gesuch um Befreiung muss jährlich mit den erforderlichen Belegen bis spätestens am
6. September 2024 der Kommission öffentliche Sicherheit, Flurstrasse 2, 4922 Bützberg, eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Gesuch um Befreiung können Sie hier oder direkt am Schalter der Gemeindeschreiberei Thunstetten beziehen.

Zugehörige Objekte

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