Erlass Reglement Spezialfinanzierung Vorfinanzierung Ersatz Sportmaterial Turnhallen I und II sowie Mehrzweckhalle
Gestützt auf Art. 45 der kantonalen Gemeindeverordnung GV vom 16. Dezember 1998 und Art. 38 Abs. 1 der Gemeindeordnung 2009 der Einwohnergemeinde Thunstetten wird hiermit bekannt gegeben, dass der Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 8. April 2024 das Reglement Spezialfinanzierung Vorfinanzierung Ersatz Sportmaterial Turnhallen I und II sowie Mehrzweckhalle erlassen hat.
Unter Vorbehalt dagegen erhobener Beschwerden oder der Ergreifung des Referendums tritt das Reglement Spezialfinanzierung Vorfinanzierung Ersatz Sportmaterial Turnhallen I und II sowie Mehrzweckhalle per 1. Juni 2024 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 60 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen a. Aare, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Referendumsrecht
Gemäss Art. 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Thunstetten können 50 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit Veröffentlichung durch Unterzeichnen eines entsprechenden Begehrens verlangen, dass das Geschäft der Gemeindeversammlung zum Beschluss unterbreitet wird.
Das Reglement Spezialfinanzierung Vorfinanzierung Ersatz Sportmaterial Turnhallen I und II sowie Mehrzweckhalle kann bei der Gemeindeschreiberei, Flurstrasse 2, Bützberg, eingesehen werden. Die Aufschaltung auf der Internetseite der Einwohnergemeinde Thunstetten (www.thunstetten.ch/Politik&Verwaltung/Reglemente Verordnungen) erfolgt auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung.
Der Gemeinderat